Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 58a

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Pauschalierter Aufwandersatz

Paragraph 58 a,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend ist. Die dem Gegner zustehenden Kosten, die aus Streitigkeiten über den Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen entstehen, sind von dieser zu tragen.
  2. Absatz 2,In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes beziehungsweise das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Wenn sich der Streitwert während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festsetzen.
  4. Absatz 4,Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraphen 40 bis 55 und 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. III § 2, BGBl. Nr. 28/1993
siehe die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr. 849/1993

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014337

Alte Dokumentnummer

N1199325899J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P58a/NOR12014337

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