Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Kostenersatz und Gebühren
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.
(2)Absatz 2,Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach Paragraph 32, ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.
Anmerkung
S. auch § 16 Z 1 lit. a in Verbindung mit TP1 Anm. 8, TP2 Anm. 5 und TP3 Anm. 5 GGG. (Gerichtsgebührenfreiheit für Verfahren über Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen) s. auch § 7 RATG (Streitwertbemängelung) und § 56 Abs. 2 JN (Bei Unterlassung der Bewertung gilt der im § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag)
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011318
Alte Dokumentnummer
N11985179880