Mahnverfahren
§ 56. Die Bestimmungen über das Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen. Paragraph 56, Die Bestimmungen über das Mahnverfahren (Paragraphen 448 bis 453 a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen.