Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 52

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Rechtsnachfolge

Paragraph 52,

Der Paragraph 50, gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden

  1. Ziffer eins
    durch einen Rechtsnachfolger,
  2. Ziffer 2
    durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
  3. Ziffer 3
    durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich
    1. Litera a
      aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder
    2. Litera b
      aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder
  4. Ziffer 4
    durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem Paragraph 334, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ableitet.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011312

Alte Dokumentnummer

N11985179820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P52/NOR12011312

Navigation im Suchergebnis