Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Rechtsnachfolge
§ 52.Paragraph 52,
Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden Der Paragraph 50, gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden
durch einen Rechtsnachfolger,
durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,
durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich
aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder
aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder
durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem Paragraph 334, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ableitet.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12011312
Alte Dokumentnummer
N11985179820