Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gegenstand der Arbeitsrechtssachen

Paragraph 50, (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

  1. Ziffer eins
    zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
  2. Ziffer 2
    zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2, handelt;
  3. Ziffer 3
    zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;
  4. Ziffer 4
    zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
  5. Ziffer 5
    über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im Paragraph 25, des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
  6. Ziffer 5 a
    Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
  7. Ziffer 6
    über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254, gebührenden Bezüge.
  1. Absatz 2,Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. oder römisch fünf. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Anmerkung

Es muß sich um Zivilrechtsstreitigkeiten handeln - s. § 1 JN
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Dritten fallen, sofern
nicht die §§ 8, 52 ASGG zur Anwendung kommen, nicht in die
Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015968

Alte Dokumentnummer

N1199658637J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P50/NOR12015968

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