Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Kollektivrechtliche Normen

Paragraph 43, (1) Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.

(2) Die Landes(Kreis)gerichte haben als Arbeits- und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren.

(3) Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Anmerkung

S. auch P IX und X des Einführungserlasses zum ASGG, JABl.
Nr. 52/1986 sowie den 2. Einführungserlaß zum ASGG, JABl. Nr.
1/1987.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011303

Alte Dokumentnummer

N11985179730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P43/NOR12011303

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