Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Listen der fachkundigen Laienrichter - Einsichtsrecht

Paragraph 33, (1) Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Wahl (Entsendung), ihren Berufen und Anschriften in Listen getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber und zu dem der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar innerhalb der jeweiligen Liste getrennt nach den sich aus der Anlage 1 ergebenden Berufsgruppen.

(2) Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Absatz eins,, jedoch nicht die Anschriften der fachkundigen Laienrichter enthalten.

(3) Die Listen sind vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs zu führen; er hat, sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, durch unanfechtbaren Beschluß die Einsichtnahme abzulehnen.

Anmerkung

S. auch P XIII des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr.
52/1986.

Schlagworte

Vornamen

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011293

Alte Dokumentnummer

N11985179630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P33/NOR12011293

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