Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

Paragraph 17, (1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.

(3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.

Anmerkung

Nachwahlmöglichkeit folgt aus Abs. 3.

Schlagworte

Nachwahl

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011277

Alte Dokumentnummer

N11985179470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P17/NOR12011277

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