(3)Absatz 3,Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß § 74 Abs. 2 für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 nicht einzurechnen.Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139 a, 140, oder 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, nicht einzurechnen.