Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Erkenntnis

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Grundsatzentscheidung – sofern die Vorlage nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Asylgerichtshofes zu setzen und die Grundsatzentscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
  2. Absatz 2,Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt.
  3. Absatz 3,Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139 a, 140, oder 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 74, Absatz 2, für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Absatz 2, nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4,Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.
  5. Absatz 5,Die Rechtssätze von Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind durch den Bundeskanzler unverzüglich kundzumachen.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P76/NOR40139454

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