Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30b
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
20.07.2023
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Vorlageantrag
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz einsSoweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2)Absatz 2Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Absatz 3Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Im RIS seit
30.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40235324