Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über beschwerden gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
    Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
  2. Absatz 2,Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      dürfen in allen Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten;
    2. Ziffer 2
      beginnt für Rechtssachen nach Ziffer eins, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, nicht zu laufen und wird eine laufende Beschwerdefrist unterbrochen;
    3. Ziffer 3
      dürfen in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Absatz eins,, die im Beschluss gemäß Absatz eins, nicht genannt sind, nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4,In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof die Antwort auf die zu lösenden Rechtsfragen in einem Rechtssatz zusammen, der nach Maßgabe des Absatz 2, unverzüglich kundzumachen ist. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Rechtssatzes enden die Wirkungen des Absatz 3, Ziffer eins und 3 und beginnt die gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gehemmte oder unterbrochene Beschwerdefrist zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40034315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P26a/NOR40034315

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