(2)Absatz 2,Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.Beschlüsse gemäß Absatz eins, verpflichten, soweit sich die zu lösenden Rechtsfragen auf Grund von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigten Staatsverträgen oder Staatsverträgen gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, ergeben, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, im Übrigen die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.