Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Übertragung in elektronische Dokumente

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Absatz 2, gesondert aufzubewahren oder gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Absatz eins, vernichtet werden.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40263270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P18/NOR40263270

Navigation im Suchergebnis