Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

Mitglieder

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
  2. Absatz 2,Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Artikel 134, Absatz 2, B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
  3. Absatz 3,Für die Dienstposten der Senatspräsidenten und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als auch in die für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen aufzunehmen.

Schlagworte

Planstelle

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011186

Alte Dokumentnummer

N11985178430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P1/NOR12011186

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