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Finanzausgleichsgesetz 1985 Art. 2 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 544/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 607/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

FAG 1985

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 8, (1) Die Erträge der im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

                                        Bund     Länder   Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer ..........  48,582    27,385    24,033

Lohnsteuer ..........................  63,167    20,649    16,184

Kapitalertragsteuer .................  19,891    13,352    66,757

Umsatzsteuer ........................  69,412    18,793    11,795

Biersteuer ..........................  17,000    57,000    26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken ..  40,000    30,000    30,000

Mineralölsteuer .....................  88,559     8,638     2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer ....  70,000    30,000       -

Grunderwerbsteuer ...................   4,000       -      96,000

Bodenwertabgabe .....................   4,000       -      96,000

Kraftfahrzeugsteuer .................  50,000    50,000       -

Kunstförderungsbeitrag ..............  70,000    30,000       -   ''

  1. Absatz 2,Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Absatz eins, auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      bei der veranlagten Einkommensteuer auf die Länder 26,702 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
    2. Ziffer 2
      bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,229 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
    3. Ziffer 3
      bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
    4. Ziffer 4
      bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien - nach der Volkszahl, und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
    5. Ziffer 5
      bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;
    6. Ziffer 6
      bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
    7. Ziffer 7
      bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:
      Burgenland 3 436, Kärnten 5 398, Niederösterreich 22 278, Oberösterreich 14 215, Salzburg 3 051, Steiermark 11 472, Tirol 5 022, Vorarlberg 1 862 und Wien 2 068, sohin zusammen 68 802 km;
    8. Ziffer 8
      beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.
  2. Absatz 3,Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

  Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

10 000 Einwohnern mit ........................................ 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit ........... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und bei

  Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern

  mit ........................................................   2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt

  Wien mit ................................................... 2 1/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der

für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt

die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

  1. Absatz 4,Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (Paragraph 9, des Biersteuergesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (Paragraph 12, des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.
  2. Absatz 5,Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
  3. Absatz 6,Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 7,Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Absatz 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
  5. Absatz 8,Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

Gesetzesnummer

10004404

Dokumentnummer

NOR12048129

Alte Dokumentnummer

N3198411112T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/544/A2P8/NOR12048129

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