Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1985 Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 544/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

FAG 1985

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 10, (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst - nach Ausscheidung der auf Wien als Gemeinde entfallenden Quote - die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt. Von den so länderweise errechneten Beträgen sind 13,5 vH auszuscheiden und den Ländern zu überweisen; sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

  1. Absatz 2,Die restlichen 86,5 vH sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben durch die Länder an die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen: Vorerst erhalten jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft. Die verbleibenden Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  2. Absatz 3,Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz).
  3. Absatz 4,Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Ziffer eins
      der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 300 vH;
    2. Ziffer 2
      der Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 300 vH;
    3. Ziffer 3
      von 83 vH der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner bis September des Vorjahres und Oktober bis Dezember des zweitvorangegangenen Jahres.

Gesetzesnummer

10004404

Dokumentnummer

NOR12048131

Alte Dokumentnummer

N3198411114T

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