Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 9

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
  2. Absatz 2,Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40243692

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/501/A1P9/NOR40243692

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