Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

D. ÄNDERUNG DER GEBÜHRENPFLICHT. RÜCKZAHLUNG VON GEBÜHREN

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
  2. Absatz 2,Gebühren sind zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
  3. Absatz 2 a,Wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz), so erlischt die Zahlungspflicht, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde. Die Partei, die die Gebühren bezahlt hat, kann die Rückzahlung der Gebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im Paragraph 2, Ziffer 4, erster Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
  4. Absatz 3,Die Rückzahlung hat die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
  5. Absatz 3 a,Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.
  6. Absatz 4,Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entrichtet wurde.

Anmerkung

1. Anderes bestimmt iS des Abs. 1 ist in Tarifpost 7 Abs. 6.
2. Zu Abs. 2 Z 1: Daß die Gebühr nach Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG, BGBl. Nr. 288/1962) entrichtet wurde, ist kein Hindernis für ihre Rückzahlung.
3. vgl. Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013; vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Erlöschen, Verjährung

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40167912

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