Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsgebührengesetz Art. 1 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Wertänderungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
  2. Absatz 2,Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
    1. Ziffer eins
      Wird der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
    2. Ziffer 2
      Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
    4. Ziffer 4
      Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Anmerkung

Zu Abs. 2 Z 1: Bei Vorliegen einer festen Bemessungsgrundlage nach
§ 16 hat also eine Streitwertänderung nach § 7 RATG, BGBl.
Nr. 189/1969, keine gebührenrechtliche Auswirkung.

Schlagworte

Klagsausdehnung, Klagsrücknahme, Klagseinschränkung, Klagsänderung,
Wiederaufnahmsklage, Teilurteil

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033554

Alte Dokumentnummer

N2198417622R

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