Bundesrecht konsolidiert

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Wohnhaussanierungsgesetz § 42

Kurztitel

Wohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 483/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WSG

Index

98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß Paragraph 23, eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Absatz eins, zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
  3. Absatz 3,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. I, BGBl. Nr. 407/1988

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011579

Dokumentnummer

NOR12149477

Alte Dokumentnummer

N9198411964Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/483/P42/NOR12149477

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