Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 60

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

römisch acht. HAUPTSTÜCK

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Die Paragraphen 53, Absatz 4 und 60 Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1992, treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994, Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer eins, in derselben Fassung mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
  4. Absatz 2,Die Länder haben die gemäß den Paragraphen 3, 4, 23, 29 und 35 dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen spätestens mit 1. April 1985 in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1972,, 443 aus 1972,, 287 aus 1974,, 449 aus 1974,, 366 aus 1975,, 386 aus 1976,, 280 aus 1978,, 139 aus 1979,, 565 aus 1979,, 560 aus 1980,, 520 aus 1981,, 264 aus 1982, und 320 aus 1982, außer Kraft.
  6. Absatz 4,Paragraph 31 a, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, Paragraph 15 a, Absatz 7, des Bundesgesetzes betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1967, sowie Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1967, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß es der Zustimmung nicht bedarf, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
    übertragen wird.
  7. Absatz 5,Wird eine aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtete Eigentumswohnung oder ein solches Geschäftslokal durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, bei auf 100 Jahre gewährten Fondsdarlehen 50 vH bei auf 75 Jahre gewährten Fondsdarlehen 30 vH und bei auf 50 Jahre gewährten Fondsdarlehen 20 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen. Ferner erhöhen sich bisher vorgeschriebene Tilgungsraten von 1 vH auf 5 vH und von 1⅓ vH auf 4 vH. Bei Übertragung einer aus Mitteln des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds errichteten Kleinwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder bei Weiterveräußerung eines aus solchen Mitteln errichteten und bereits übertragenen Siedlungshauses (Eigenhauses) hat der Erwerber 40 vH der noch offenen Darlehensschuld zurückzuzahlen, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. Im Falle des Tausches entfällt die Leistung der außerordentlichen Tilgungsbeträge.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch römisch vier. Abschnitt Paragraph 9, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,)

  8. Absatz 8,Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3 und Absatz 4, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 9, gilt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1987,, als Landesgesetz)

    Anmerkung, Absatz 10 und 11 gelten gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

  9. Absatz 12,Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
  10. Absatz 13,Paragraph 53, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Anmerkung

Zu Abs. 1a und 1b: Das EWR-Abkommen ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten, vgl. BGBl. Nr. 909/1993 und BGBl. Nr. 917/1993.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR40023403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/482/P60/NOR40023403

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