Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnbauförderungsgesetz 1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WFG 1984
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 48.Paragraph 48,
Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die §§ 46 und 47 nicht. Für geförderte Wohnungen (Geschäftsräume), welche von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden, gelten die Paragraphen 46 und 47 nicht.
Schlagworte
Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011578
Dokumentnummer
NOR12149532
Alte Dokumentnummer
N9198412019Y