Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsgesetz 1984 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 482/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Kündigung des Mietvertrages

Paragraph 28, Ein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich der geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter entgegen Paragraph 21, Absatz 3, seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12149512

Alte Dokumentnummer

N9198411999Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/482/P28/NOR12149512

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