Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

02.04.1993

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zugaben

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
    1. Ziffer eins
      in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder
    2. Ziffer 2
      Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt,
    kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht
    1. Ziffer eins
      in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
    2. Ziffer 2
      in Warenproben,
    3. Ziffer 3
      in Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind,
    4. Ziffer 4
      in geringwertigen Zuwendungen (Prämien) oder geringwertigen Kleinigkeiten, sofern letztere nicht für Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen,
    5. Ziffer 5
      in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,
    6. Ziffer 6
      in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,
    7. Ziffer 7
      in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder
    8. Ziffer 8
      in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300 000 S nicht überschreitet.

Anmerkung

Diese Bestimmung ersetzt das Zugabengesetz, BGBl. II Nr. 196/1934.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12035995

Alte Dokumentnummer

N2199219663J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P9a/NOR12035995

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