Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
01.04.1992
Außerkrafttretensdatum
02.04.1993
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zugaben
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder
Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe bestehtAbsatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zugabe besteht
in handelsüblichem Zugehör zur Ware oder handelsüblichen Nebenleistungen,
in Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind,
in geringwertigen Zuwendungen (Prämien) oder geringwertigen Kleinigkeiten, sofern letztere nicht für Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen,
in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag, der der Ware nicht beigefügt ist,
in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware,
in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen oder
in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel), bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300 000 S nicht überschreitet.
Anmerkung
Diese Bestimmung ersetzt das Zugabengesetz,
BGBl. II Nr. 196/1934.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12035995
Alte Dokumentnummer
N2199219663J