Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 7a

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

27.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 16

Text

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vornimmt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2,Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird,
    2. Ziffer 2
      keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und
    3. Ziffer 3
      die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.
  3. Absatz 3,Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Kosten für die Abmahnung zu.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Unterlassung nach Absatz eins, kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.
  5. Absatz 5,Bei Abmahnung durch eine gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den Paragraph eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 5, des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Absatz 2, vor.

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40279753

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P7a/NOR40279753

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