(3)Absatz 3,In beiden Fällen sind, soweit es möglich ist, Personen, die ein Recht an den im Abs. 1 bezeichneten Sachen geltend machen, auch wenn sie nicht Beschuldigte sind, zur Verhandlung zu laden. Sie sind, soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen der im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen handelt, berechtigt, tatsächliche Umstände vorzubringen, Anträge zu stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse überschritten hat. Sie können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil können sie nicht Einspruch erheben.In beiden Fällen sind, soweit es möglich ist, Personen, die ein Recht an den im Absatz eins, bezeichneten Sachen geltend machen, auch wenn sie nicht Beschuldigte sind, zur Verhandlung zu laden. Sie sind, soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen der im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen handelt, berechtigt, tatsächliche Umstände vorzubringen, Anträge zu stellen und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm nach Absatz eins, zustehenden Befugnisse überschritten hat. Sie können ihre Sache selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der in die Verteidigerliste eingetragenen Personen bedienen. Gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil können sie nicht Einspruch erheben.