Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf sich selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die falsche Angaben über die örtliche Herkunft oder die Beschaffenheit der Ware darstellen, auch wenn für sie eine auf Grund des Paragraph 32, erlassene Bezeichnungsvorschrift nicht besteht, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der falschen Bezeichnung oder der Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 2,) zurückbehalten. Bundesgesetzblatt Nr. Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
  2. Absatz 2,Die Beseitigung der Bezeichnung oder der Aufschrift wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, angeordnet und vollzogen. Paragraph 33, Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Die näheren Vorschriften über den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)

Anmerkung

bisher keine V erlassen

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033609

Alte Dokumentnummer

N2198422032S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P36/NOR12033609

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