6. Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
§ 35.Paragraph 35,
Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9) Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)