Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 33e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33e

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 33 e,
  1. Absatz eins,Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so endigt mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes die der Verkaufstätigkeit zugrunde liegende Gewerbeberechtigung bzw. das Recht zur Ausübung des der Verkaufstätigkeit zugrundeliegenden Gewerbes in der betreffenden weiteren Betriebsstätte. Der Inhaber dieser Gewerbeberechtigung sowie im Falle der Verpachtung des Gewerbes auch der Pächter dürfen während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen oder pachten noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, daß ihnen hieraus ein Gewinn zufließen kann. Ist der Träger der Bewilligung eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so gilt das Verbot auch für die persönlich haftenden Gesellschafter. Ist der Träger der Bewilligung eine juristische Person, so gilt das Verbot auch für Personen mit einem maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person. Während dieses Zeitraumes dürfen sie sich auch nicht als persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft beteiligen, die in der Gemeinde des bisherigen Standortes ein gleichartiges Gewerbe ausübt oder dessen Ausübung einem Pächter überträgt.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot gemäß Absatz eins, bewilligen, wenn eine nicht vom Einschreiter verschuldete Änderung der Umstände, die für die Auflassung des Gewerbebetriebes maßgebend war, eingetreten ist, oder die Nichtbewilligung der Ausnahme eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Einschreiters zur Folge hätte. Vor der Entscheidung über ein solches Ansuchen ist die nach dem Standort zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn die Bewilligung wegen Auflassung einer bestimmten Warengattung erteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch dann, wenn jemand den Ausverkauf ohne Bewilligung ankündigt. Die betreffende Gewerbeberechtigung endigt hiebei mit der tatsächlichen Beendigung der Ankündigung des Ausverkaufes; die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Endigung mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12036011

Alte Dokumentnummer

N2199219679J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33e/NOR12036011

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