Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den Paragraphen 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
  2. Absatz 2,Wer diesem Verbot oder den in den Paragraphen 27, 28 und 28 a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 S zu bestrafen.

Anmerkung

Zum Abs. 2: siehe auch § 34.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12041222

Alte Dokumentnummer

N2199962021L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P29/NOR12041222

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