Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
01.04.2000
Außerkrafttretensdatum
11.12.2007
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 28a.Paragraph 28 a,
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
Schlagworte
Branchenregister, Telefonregister
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12041221
Alte Dokumentnummer
N2199962020L