Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 28 a,

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

Schlagworte

Branchenregister, Telefonregister

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12041221

Alte Dokumentnummer

N2199962020L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P28a/NOR12041221

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