Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 26b

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26b

Inkrafttretensdatum

29.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 26 b,
  1. Absatz eins,Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
    1. Ziffer eins
      geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
    2. Ziffer 2
      von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
    3. Ziffer 3
      Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
  2. Absatz 2,Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
  3. Absatz 3,Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt.
  4. Absatz 4,Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40212408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P26b/NOR40212408

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