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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 26b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 26a am 03.09.2026
§ 26c am 03.09.2026
Alle Fassungen
§ 26b heute
§ 26b gültig ab 29.01.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 109/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26b
Inkrafttretensdatum
29.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 26b.
Paragraph 26 b,
(1)
Absatz eins,
Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
1.
Ziffer eins
geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2.
Ziffer 2
von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3.
Ziffer 3
Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
(2)
Absatz 2,
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
(3)
Absatz 3,
Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt.
(4)
Absatz 4,
Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.
Im RIS seit
04.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40212408
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P26b/NOR40212408
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