Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,In den Fällen der Paragraphen 4 und 10 kann angeordnet werden, daß das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen sei.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Paragraphen 4 und 10 kann das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten auf seinen Antrag die Befugnis zusprechen, das freisprechende Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Privatanklägers zu veröffentlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  3. Absatz 3,Wird, ausgenommen die Fälle der Paragraphen 11 und 12, auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  5. Absatz 5,Im Zivilverfahren kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Erstgericht nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  6. Absatz 6,Das Gericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
  7. Absatz 7,Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ist vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Anmerkung

Zur Veröffentlichungspflicht des Medienunternehmers siehe auch
§ 46 MedG, BGBl. Nr. 314/1981.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033598

Alte Dokumentnummer

N2198422021S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P25/NOR12033598

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