Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 19

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Strafen, die auf die in den Paragraphen 4, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2, 12, mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)

  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, bezeichneten Strafbestimmungen sind auf Bedienstete nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.

Schlagworte

juristische Person

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P19/NOR40091898

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