Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Umfang der Schadenersatzpflicht

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.
  2. Absatz 2,Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

Schlagworte

immaterieller Schaden, ideeller Schaden

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033589

Alte Dokumentnummer

N2198422012S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P16/NOR12033589

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