Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
23.11.1984
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Umfang der Schadenersatzpflicht
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.
(2)Absatz 2,Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Schlagworte
immaterieller Schaden, ideeller Schaden
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033589
Alte Dokumentnummer
N2198422012S