(3)Absatz 3,Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt.
Geschehen in Wien am 8. September 1983 in zwei Urschriften in französischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.