Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Zollwesen (Tschechische R) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Zollwesen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1984

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

18.11.1982

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
2. Das Abkommen ist mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 153/2016).

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
StF: BGBl. Nr. 410/1984 (NR: GP XVI RV 43 AB 174 S. 33. BR: AB 2801 S. 442.)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,

IM BESTREBEN, den Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,

IM BESTREBEN, die nachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu entfalten,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, durch die weitere Entfaltung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen beider Vertragsparteien den Reise- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die regelmäßige Erhebung der Zölle und anderen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren sowie die wirksamere Bekämpfung der Zollzuwiderhandlungen zu sichern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 am 1. November 1984 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3,
Reiseverkehr, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10004422

Dokumentnummer

NOR11004458

Alte Dokumentnummer

N3198447668L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/410/P0/NOR11004458

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