Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. Ziffer eins
      Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. Ziffer 2
      diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt Paragraph 2, Absatz 4, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
  3. Absatz 3,Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (Paragraph 3,) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Für die Veranstaltung dieser Programme finden Paragraph 10, Absatz eins, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins bis 4 erster Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz und Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz eins bis 6 sowie die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5,Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
    1. Ziffer eins
      die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 3, Absatz eins, abgeleitet sind;
    2. Ziffer 2
      die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019555

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P9/NOR40019555

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