Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

1b. Abschnitt
Berichtspflichten

Jahresbericht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 und über die Durchführung des Paragraph 11, im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach Paragraphen 3 bis 5 sowie den Anforderungen des Paragraph 11, aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (Paragraph 4 a,) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (Paragraphen 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P7/NOR40119448

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