(3)Absatz 3,Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.