Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 6c

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6c

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beirat

Paragraph 6 c,
  1. Absatz eins,Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, Ziffer eins, abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.
  3. Absatz 3,Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40277099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P6c/NOR40277099

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