Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 5f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5f

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 5 f,

Die Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  1. Ziffer eins
    Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  2. Ziffer 2
    Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  3. Ziffer 3
    Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
  4. Ziffer 4
    Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014174

Alte Dokumentnummer

N1199312804A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P5f/NOR12014174

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