(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4eParagraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5aParagraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6Paragraphen 6, bis 6b) durchzuführen.