Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 44

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Umwandlung und bestehende Verträge

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
  2. Absatz 2,Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3,Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 216 HGB entspricht. Paragraph 40, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.
  5. Absatz 5,Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig sonstige Sendungen (Paragraph 13, Absatz 3,) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Gebührenbefreiung, Hörfunkprogramm

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P44/NOR40019636

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