(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer § 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer Paragraph 271, HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt Paragraph 270, Absatz 5, HGB sinngemäß.