(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß §§ 37 oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus ORF-Beiträgen anzuordnen, wenn der Österreichische RundfunkDie Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß Paragraphen 37, oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus ORF-Beiträgen anzuordnen, wenn der Österreichische Rundfunk
Mittel aus ORF-Beiträgen für Tätigkeiten herangezogen hat, die die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreiten, insbesondere für die eine Auftragsvorprüfung durchzuführen gewesen wäre, aber nicht durchgeführt wurde oder bei denen die Behörde nach Durchführung der Auftragsvorprüfung eine negative Entscheidung erlassen hat, in der Höhe dieser Mittel, oder
durch ein Verhalten gemäß § 31c den Bedarf nach Finanzierung aus ORF-Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ORF-Beitrags, oderdurch ein Verhalten gemäß Paragraph 31 c, den Bedarf nach Finanzierung aus ORF-Beiträgen erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten ORF-Beitrags, oder
eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des § 39a vorgenommen hat.eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des Paragraph 39 a, vorgenommen hat.
Mitteln aus ORF-Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 3 in Abzug zu bringen wären.Mitteln aus ORF-Beiträgen im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des ORF-Beitrags nach Paragraph 31, Absatz 3, in Abzug zu bringen wären.