Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in Absatz 2, genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 9 b, Absatz 4,) –
    1. Ziffer eins
      die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11 bis 13 verletzt oder
    2. Ziffer 2
      den Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4, Absatz 5, zweiter Satz oder Absatz 6 und 7 oder den Paragraphen 14 bis 17 zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des Paragraph 12, verstößt.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40089231

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P38/NOR40089231

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