(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4 und § 9b Abs. 4) –Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in Absatz 2, genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 9 b, Absatz 4,) –
die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt oderdie Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11 bis 13 verletzt oder
den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17 zuwiderhandelt.den Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4, Absatz 5, zweiter Satz oder Absatz 6 und 7 oder den Paragraphen 14 bis 17 zuwiderhandelt.