(2)Absatz 2,Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.