Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 34

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schiedsgericht

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redaktionsausschuss können ein Redaktionsstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redaktionsstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redaktionsausschuss berechtigt.
  2. Absatz 2,Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redaktionsstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein Redaktionsstatut zu erlassen.
  3. Absatz 3,Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redaktionsausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
  4. Absatz 4,Ein nach Absatz 2, zu Stande gekommenes Redaktionsstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redaktionsstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40254120

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P34/NOR40254120

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