Institutionen
§ 30i.Paragraph 30 i,
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind: Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
die Gleichstellungskommission,
die Gleichstellungsbeauftragten und
die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.