(2)Absatz 2,Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
der Stiftung weniger als 45vH beträgt.