Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 30a

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

5a. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern

Gleichstellungsgebot

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ (Stiftung) sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsplanes (Paragraph 30 b,) auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
    der Stiftung weniger als 45vH beträgt.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P30a/NOR40119498

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