Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:
einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,
einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,
zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,
einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß Litera a, hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß Litera b, durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (Litera a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.