Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ORF-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 2, (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für

  1. Ziffer eins
    die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch
    1. Litera a
      objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der Übertragung ihrer Verhandlungen,
    2. Litera b
      Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,
    3. Litera c
      eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;
  2. Ziffer 2
    die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
  4. Ziffer 4
    die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
  5. Ziffer 5
    die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, inbesondere Anmerkung, richtig: insbesondere) auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks ist zu gewährleisten. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.

(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.

Schlagworte

Programmauftrag, Hörfunkprogramme, Volksbildung, Schulbildung

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010882

Alte Dokumentnummer

N11984176310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P2/NOR12010882

Navigation im Suchergebnis